§825 BGB, schon jemand Erfahrung damit?

40 Beiträge in diesem Thema

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Freunde des Pickups, Wings, Jurabrüder,

Schon jemand unter euch Erfahrung mit diesem doch recht neuen Paragraphen (2003) im BGB Erfahrung gehabt?

§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen

Wer einen anderen durch Hinterlist zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Dazu in der Gesetzeskommentierung, was unter hinterlist zu verstehen ist (Münchner Kommentar BGB)

"Hinterlist ist ein vorbedachtes, die wahre Absicht verdeckendes Handeln zu dem Zweck, den unvorbereiteten Zustand der anderen Person für die Verwirklichung der eigenen Ziele auszunutzen.

Einschlägige Beispiele sind die Verabreichung berauschender Getränke oder

die Vorspiegelung, Entstellung oder Unterdrückung von Tatsachen, um das Opfer gefügig zu machen."

Ich sehe es schon kommen. "Willst du mir was ausgeben?" - "nein, denn ich will dich poppen, so handle ich dann nach §825 BGB rechtswidrig, wenn ich dich mit alk gefügig mache :D"

Auch das mit "Vorspiegelung, Entstellung oder Unterdrückung von Tatsachen, um das Opfer gefügig zu machen." ist sehr interessant. Mich interessiert aber die tatsächliche Frage, jemand schon damit Erfahrung gehabt?

Im Übrigen ist dieses Gesetz von Rot-Grün, so wie viele Verschärfung des Sexualstrafrechts wegen der angeblichen "Opferorientierung" ahja.

bearbeitet von J E F F Y

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Ner Frau zu sagen dass man was Festes will nur um sie ins Bett zu kriegen ist zwar arschig, aber dass es tatsächlich gesetzlich verboten ist, ist mir neu :D

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Was genau meint denn in diesem Kontext "Erfahrung mit"? Ob vorbestrafte Sexualstraftäter unter uns sind, oder wie soll das verstanden werden?

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Nunja, da PU ja mit dieser vorschrift in äußerstem Spannungsverhältnis steht, sieht man ja gerade oben spätestens im Gesetzeskommentar. Dieses Forum hat aber ungefähr 100K Mitglieder, die Frage ist, wie viele, die aktiv sind, tatsächlich damit - sei es durch Erfahrung mit diskussion mit Juristen, oder mit der Justiz - in Berührung gekommen sind.

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Mal angenommen du würdest eine völlig naive Frau finden, die noch nie mit Männern zu tun hatte, sehr hübsch ist und über 16 (Finde den Widerspruch), und würdest ihr erzählen dass du ihr deine Briefmarkensammlung zeigen willst und sie würde das glauben, und dann würdest du sie besoffen machen indem du ihr Wodka ins Bier mixt - dann könnte man schon eher darüber nachdenken

Bei selbstverantwortlich handelnden Frauen die nicht völlig verblödet sind halte ich das für eher schwierig. Die wissen doch eh alle worum es geht. Hübsche Mädels werden doch schon als 14jährige angepsrochen und wissen wie Männer ticken - da ist nix mit "die wahre Absicht verdeckendes Handeln"

Nichtsdestotrotz, auch wenn ich hier nur Spam erwarte, wäre ich auch gespannt ob hier schon jemand verklagt wurde.

Übrigens: Der Paragraph steht im Deliktsrecht, nicht im Strafrecht...erklär mir mal bitte welcher ersatzfähige Schaden da entstehen soll?

bearbeitet von #Freedom

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Was genau meint denn in diesem Kontext "Erfahrung mit"? Ob vorbestrafte Sexualstraftäter unter uns sind, oder wie soll das verstanden werden?

Bitte Zivil- und Strafrecht nicht durcheinanderwürfeln;

BGB und StGB sind erstmal zwei völlig unabhängige Baustellen..

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Du hast von Jura keinen Plan, kann das sein?

825 BGB regelt den privaten Schadensersatz und ist kein Strafrecht. In letzter Zeit betraf das insbes. auch die Verjährungsfristen bei den ganzen Opferfällen durch Kirchenbrüder. Du spukst in ganz anderen Regionen herum.

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Du hast von Jura keinen Plan, kann das sein?

825 BGB regelt den privaten Schadensersatz und ist kein Strafrecht. In letzter Zeit betraf das insbes. auch die Verjährungsfristen bei den ganzen Opferfällen durch Kirchenbrüder. Du spukst in ganz anderen Regionen herum.

Niemand spricht hier auch jemals von Strafrecht. Es ist aber Deliktsrecht, und somit als unerlaubte Handlung rechtswidrig.

bearbeitet von J E F F Y

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Mal angenommen du würdest eine völlig naive Frau finden, die noch nie mit Männern zu tun hatte, sehr hübsch ist und über 16 (Finde den Widerspruch), und würdest ihr erzählen dass du ihr deine Briefmarkensammlung zeigen willst und sie würde das glauben, und dann würdest du sie besoffen machen indem du ihr Wodka ins Bier mixt - dann könnte man schon eher darüber nachdenken

Bei selbstverantwortlich handelnden Frauen die nicht völlig verblödet sind halte ich das für eher schwierig. Die wissen doch eh alle worum es geht. Hübsche Mädels werden doch schon als 14jährige angepsrochen und wissen wie Männer ticken - da ist nix mit "die wahre Absicht verdeckendes Handeln"

Nichtsdestotrotz, auch wenn ich hier nur Spam erwarte, wäre ich auch gespannt ob hier schon jemand verklagt wurde.

Übrigens: Der Paragraph steht im Deliktsrecht, nicht im Strafrecht...erklär mir mal bitte welcher ersatzfähige Schaden da entstehen soll?

immatrieller schaden ..254 iwas dahinter, kein bock nachzugucken gerade^^

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Gast ImWithNoobs

Nunja, da PU ja mit dieser vorschrift in äußerstem Spannungsverhältnis steht

Warum das denn? Vielleicht wenn man nur irgendwelche DHV-Stories erfindet.

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1. Nein!

2. Ist das alles erst relevant, wenn die sexuellen Handlungen gegen oder ohne den Willen des Opfer vorgenommen werden. Sollte daher für PUAs keine relevanz haben, weil die HBs aufgrund der perfekten Verführung am Ende ja mit feuchtem Höschen vor einem stehen und "ich will, will, will, will, dass du micht jetzt sofort durch vögelst" rufen!

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Du machst mit jedem Satz nur deutlich, dass Du keine Ahnung von juristischen Dingen hast. Drei User haben in der selben Minute gepostet und Dich auf Dein Nicht- Wissen hingewiesen. Nimm es einfach hin. Du schreibst Quatsch.

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Sehr interessant ist in diesem Zusammenhang der Artikel von ( ich denke es ist Prof.Canaris, bin mir grad nicht sicher )

"Das Kind als Schaden im juristischen Sinne" ( Sinngemäß ).

Oder aber die Kosten des Schwangerschaftsabbruches.Why not.

Aber in der Praxis enorm schwer zu beweisen.

Wie denn auch?

Oder layst du auf offener Straße oder im Einkaufszentrum?

Der Fred führt zu nichts.

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Du machst mit jedem Satz nur deutlich, dass Du keine Ahnung von juristischen Dingen hast. Drei User haben in der selben Minute gepostet und Dich auf Dein Nicht- Wissen hingewiesen. Nimm es einfach hin. Du schreibst Quatsch.

es ist immer schwer im ersten Augenblick. Zugegeben, ich finde diese Vorschrift auch beschissen. Aber besorg dir mal nen Kommentar. Oder sage mir, dass unerlaubte Handlungen 823ff nicht rechtswidrig sind :D

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Jetzt mal nur so am Rande, dass es sich bei der Norm nicht um einen Straftatbestand handelt, bedeutet nicht, dass er nicht bei PU einschlägig sein kann. Der Schaden könnte in diesem Fall übrigens ein immaterieller Schaden sein (auch "Schmerzensgeld" genannt).

EDIT:

es ist immer schwer im ersten Augenblick. Zugegeben, ich finde diese Vorschrift auch beschissen. Aber besorg dir mal nen Kommentar. Oder sage mir, dass unerlaubte Handlungen 823ff nicht rechtswidrig sind :D

Du hast schon recht, sollte ein Verhalten unter denTatbestand der Norm subsumiert werden können, wäre das Verhalten rechtswidrig. Lass dich nicht völlig von den ganzen andern "Laien" verunsichern.

bearbeitet von -peterpan-

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Alter!

§ 254 regelt das Mitverschulden und nicht den immateriellen Schaden.

So und jetzt wieder : Computer aus und wieder "Brox / Walker , BGB Allgemeiner Teil" auf, mein Freund.Die Klausuren kommen schneller als Du denkst ;-)

Wahlweise weiter an der BGB Hausarbeit weiter pfeilen ;-) Und nicht von den Jura HBs in der BiB ablenken lassen.

Ja, ich weiß , die sind heiß.Aber sie stehen auf Alphas die sich mit Jura auskennen.Darum :

Weiter büffeln! Du schaffst es :-)

  • TOP 1

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1. Nein!

2. Ist das alles erst relevant, wenn die sexuellen Handlungen gegen oder ohne den Willen des Opfer vorgenommen werden. Sollte daher für PUAs keine relevanz haben, weil die HBs aufgrund der perfekten Verführung am Ende ja mit feuchtem Höschen vor einem stehen und "ich will, will, will, will, dass du micht jetzt sofort durch vögelst" rufen!

Das ist eben genau falsch.

Geschützt wird das rechtgut Sexuelle Selbstbestimmung, und diese kann durch Gewalt/Drohung (gegen den Willen)

durch Missbrauch (ohne Willen)

oder durch Täuschung, (also mit Willen, aber der Wille möglicherweise durch Täuschung/List unwirksam)

verletzt werden.

Zumindest wird das juristisch so begründet. Ob das wirklichkeitsnah ist, ist ne andere Frage..

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Jetzt mal nur so am Rande, dass es sich bei der Norm nicht um einen Straftatbestand handelt, bedeutet nicht, dass er nicht bei PU einschlägig sein kann. Der Schaden könnte in diesem Fall übrigens ein immaterieller Schaden sein (auch "Schmerzensgeld" genannt).

und bitte: ich habe bewusst nicht von strafrecht gesprochen, weil es sich hier gerade nicht um einen straftatbestand handelt.

aber rechtswidrig kann man es allermals nennen.

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Einlesen!

Nein, nicht hier. Im "Larenz / Canaris" oder wer drauf steht im "Medicus".

Für Anfänger gern auch leichte Kost aus dem "RichterVerlag".

Alles gute für die Zwischenprüfung :-)

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Alter!

§ 254 regelt das Mitverschulden und nicht den immateriellen Schaden.

So und jetzt wieder : Computer aus und wieder "Brox / Walker , BGB Allgemeiner Teil" auf, mein Freund.Die Klausuren kommen schneller als Du denkst ;-)

Wahlweise weiter an der BGB Hausarbeit weiter pfeilen ;-) Und nicht von den Jura HBs in der BiB ablenken lassen.

Ja, ich weiß , die sind heiß.Aber sie stehen auf Alphas die sich mit Jura auskennen.Darum :

Weiter büffeln! Du schaffst es :-)

ja hab doch gesagt ich bin zu faul grad in bgb nachzugucken wo immaterieller schaden und schmerzensgeld und bla steht. ;)

und brox walker ist scheiße. 825 ist im übrigen nicht examensrelevant, nur so für dich ;)

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Lese bitte, bitte mal im Strafrecht weiter, ja? StGB, einfach bei Juris oder so nachschlagen. Da kannst Du Dich einlesen. Wenn dort die Tatbestände vorliegen, dann gibt es noch so ein paar Schlenker und dann.... irgendwann.... gibt es vermutlich die Prüfung einer Klage auf Schadensersatz und dann, ganz am Ende, kommt man auch mal in die prinzipielle Prüfung von dem, wo Du gerade was aufgeschnappt hast.

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Einlesen!

Nein, nicht hier. Im "Larenz / Canaris" oder wer drauf steht im "Medicus".

Für Anfänger gern auch leichte Kost aus dem "RichterVerlag".

Alles gute für die Zwischenprüfung :-)

Es hilft uns nicht weiter, anstatt die Kommentare in Müko zu entkräftigen, die Vorschrift ins lächerliche zu ziehen, die erstmal evident existiert.

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Lese bitte, bitte mal im Strafrecht weiter, ja? StGB, einfach bei Juris oder so nachschlagen. Da kannst Du Dich einlesen. Wenn dort die Tatbestände vorliegen, dann gibt es noch so ein paar Schlenker und dann.... irgendwann.... gibt es vermutlich die Prüfung einer Klage auf Schadensersatz und dann, ganz am Ende, kommt man auch mal in die prinzipielle Prüfung von dem, wo Du gerade was aufgeschnappt hast.

das ist ziemlicher mist. wirklich..

im übrigen widerlegt das keine meiner aussagen, die juristisch nicht zu beanstanden sind, weil sie richtig sind.

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Gast
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