§825 BGB, schon jemand Erfahrung damit?

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825 ist im übrigen nicht examensrelevant, nur so für dich ;)

Peace.Mich interessieren aktuell eher die Streitwerte und Honorare die in der RVG geregelt sind mein Freund.

You know what i mean?

Geh lernen oder HBs approachen anstatt hier semi - juristische Fragen mit Nichtjuristen zu erötern :-)

bearbeitet von Be Free!

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Ich sehe es schon kommen. "Willst du mir was ausgeben?" - "nein, denn ich will dich poppen, so handle ich dann nach §825 BGB rechtswidrig, wenn ich dich mit alk gefügig mache :D"

Du erfüllst damit sogar den Tatbestand von §179 StGB, und das ist wirklich nicht witzig.

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Jetzt mal nur so am Rande, dass es sich bei der Norm nicht um einen Straftatbestand handelt, bedeutet nicht, dass er nicht bei PU einschlägig sein kann. Der Schaden könnte in diesem Fall übrigens ein immaterieller Schaden sein (auch "Schmerzensgeld" genannt).

und bitte: ich habe bewusst nicht von strafrecht gesprochen, weil es sich hier gerade nicht um einen straftatbestand handelt.

aber rechtswidrig kann man es allermals nennen.

Ich sage doch ziemlich genau dasselbe?

Aber ok btt:

Ich will mich jetzt nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, weil ich mich zugegebenermaßen nicht gut genug auskenne in dem Bereich. Dennoch muss man mM hier zwischen dem Mittel und dem willen zur sexuellen Selbstbestimmung trennen!

Das Mittel kann Hinterlist (also Täuschungshandlunge etc) oder Drohung usw. sein um einen entgegenstehenden Willen zu überwinden! Wenn kein entgegenstehender Wille gebrochen wird, gibt es auch kein SE. Entspricht auch der übrigen Systematik im Schadensrecht btw.

bearbeitet von -peterpan-

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825 ist im übrigen nicht examensrelevant, nur so für dich ;)

Peace.Mich interessieren aktuell eher die Streitwerte und Honorare die in der RVG geregelt sind mein Freund.

You know what i mean?

Geh lernen oder HBs approachen anstatt hier semi - juristische Fragen mit Nichtjuristen zu erötern :-)

Machst du dir nicht über rechtswidrigkeit deines Tuns Gedanken? Also ich schon.

Ich bin zwar nicht der Ansicht, dass 825 nicht sehr praxisrelevant ist, aber die Kommentierung in MüKo sind schon äußerst bedenklich...Ich hab kein Bock, mir vorwürfe zu machen, die sexuelle Selbstbestimmugn eines anderen verletzt zu haben, wenn wir in völlig sozialadäquaten Weise bier trinken.

Sargen wird natürlich weiterhin. Nur leicht unbehagliches Gefühl

bearbeitet von J E F F Y

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Für Anfänger gern auch leichte Kost aus dem "RichterVerlag".

Den empfehle ich wieder nicht, aber, wem es schmeckt ;-)

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Lese bitte, bitte mal im Strafrecht weiter, ja? StGB, einfach bei Juris oder so nachschlagen. Da kannst Du Dich einlesen. Wenn dort die Tatbestände vorliegen, dann gibt es noch so ein paar Schlenker und dann.... irgendwann.... gibt es vermutlich die Prüfung einer Klage auf Schadensersatz und dann, ganz am Ende, kommt man auch mal in die prinzipielle Prüfung von dem, wo Du gerade was aufgeschnappt hast.

Sorry Keltica, aber hier muss ich Sunny recht geben, dass ist aus juristischer Sicht ziemlich unfundiert!

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Jetzt mal nur so am Rande, dass es sich bei der Norm nicht um einen Straftatbestand handelt, bedeutet nicht, dass er nicht bei PU einschlägig sein kann. Der Schaden könnte in diesem Fall übrigens ein immaterieller Schaden sein (auch "Schmerzensgeld" genannt).

und bitte: ich habe bewusst nicht von strafrecht gesprochen, weil es sich hier gerade nicht um einen straftatbestand handelt.

aber rechtswidrig kann man es allermals nennen.

Ich sage doch ziemlich genau dasselbe?

Aber ok btt:

Ich will mich jetzt nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, weil ich mich zugegebenermaßen nicht gut genug auskenne in dem Bereich. Dennoch muss man hier zwischen dem Mittel und dem willen zur sexuellen Selbstbestimmung trennen!

Das Mittel kann Hinterlist (also Täuschungshandlunge etc) oder Drohung usw. sein um einen entgegenstehenden Willen zu überwinden! Wenn kein entgegenstehender Wille gebrochen wird, gibt es auch kein SE. Entspricht auch der übrigen Systematik im Schadensrecht widersprechen btw

Dazu zitiere ich mal den Fischer, wenn auch Richter für Strafrecht, aber im wesentlichen das Gleiche:)

"

Eine Verletzung

dieses Selbstbestimmungs-Rechts einer Person ist möglich durch Gewalt,

Drohung, Täuschung oder schlichte Nichtbeachtung ihres Willens. [...]

Ein Bruch des Opferwillens ist nur durch unwiderstehliche Gewalt

möglich, seine Beugung nur durch Gewalt (vis compulsiva) oder Drohung,

seine Änderung durch Täuschung, durch sonstige Einschränkung der

Willens- und Handlungsfreiheit oder durch Überzeugung. In einem weiten,

nur schwer abgrenzbaren Bereich überschneidet sich das Herstellen von

Einwilligung durch Einschränkung der Entscheidungsfreiheit (auf sozialadäquate

Weise etwa durch Gewähren von Vorteilen oder Beeinflussung

Dritter, auf rechtlich mißbilligte Weise etwa durch Entführung oder Freiheitsberaubung)

mit dem (schlichten) Überzeugen.

in Zstw 2000,112

bearbeitet von J E F F Y

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Lese bitte, bitte mal im Strafrecht weiter, ja? StGB, einfach bei Juris oder so nachschlagen. Da kannst Du Dich einlesen. Wenn dort die Tatbestände vorliegen, dann gibt es noch so ein paar Schlenker und dann.... irgendwann.... gibt es vermutlich die Prüfung einer Klage auf Schadensersatz und dann, ganz am Ende, kommt man auch mal in die prinzipielle Prüfung von dem, wo Du gerade was aufgeschnappt hast.

Sorry Keltica, aber hier muss ich Sunny recht geben, dass ist aus juristischer Sicht ziemlich unfundiert!

Ich war etwas oberflächlich, schon recht, sorry.... ich troll mich auch schon :-)

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Kann man beschissen lesen .... :-p

Bestätigt aber im wesentlichen meine Theorie, dass es grundsätzlich der Überwindung eines entgegenstehenden Willens bedarf. Es aber Abgrenzungsprobleme im Bereich der Einschränkung der Entscheidungsfreiheit versus schlichtes "überzeugen" gibt.

bearbeitet von -peterpan-

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Kann man beschissen lesen .... :-p

Bestätigt aber im wesentlichen meine Theorie, dass es grundsätzlich der Überwindung eines entgegenstehenden Willens bedarf. Es aber Abgrenzungsprobleme im Bereich der Einschränkung der Entscheidungsfreiheit versus schlichtes "überzeugen" gibt.

Es gibt einen Aufsatz von Prof W. Strätz von Uni Konstanz dazu in Juristischen Rundschau. Den finde ich ziemlich scheiße,

Dort hat er den folgenden Fall ausgemalt:

Susanne ist in der disko. Andreas und Peter wetten darum, wer die zuerst kriegt. Peter geht hin und gesteht ihr seine Liebe. diese hat er so überzeugend dargestellt, sodass sie anschließend mit ihm schläft..blabla...am nächsten Tag sagt Peter, dass alles ne Lüge war.

dann "825 einschlägig wegen menschenwürde blablabla..."

////realitätsnah ist das nicht gerade

bearbeitet von J E F F Y

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Peace.Mich interessieren aktuell eher die Streitwerte und Honorare die in der RVG geregelt sind mein Freund.

You know what i mean?

Geh lernen oder HBs approachen anstatt hier semi - juristische Fragen mit Nichtjuristen zu erötern :-)

Machst du dir nicht über rechtswidrigkeit deines Tuns Gedanken? Also ich schon.

Ich bin zwar nicht der Ansicht, dass 825 sehr praxisrelevant ist, aber die Kommentierung in MüKo sind schon äußerst bedenklich...Ich hab kein Bock, mir vorwürfe zu machen, die sexuelle Selbstbestimmugn eines anderen verletzt zu haben, wenn wir in völlig sozialadäquaten Weise bier trinken.

Sargen wird natürlich weiterhin. Nur leicht unbehagliches Gefühl

Liebe "Normalos".

Nein, "wir" sind nicht alle so :-)Ihr könnt uns weiterhin vertrauen.

Keine Angst vor "Halbgöttern in schwarz", wenn wir euch anklagen, verteidigen oder über euch richten!

Das Jurastudium ist sehr zäh und hart.

Man lernt viele , neue komische Sachen kennen.

Sehen wir diesen motivierten jungen Mann etwas gelassener.Er hat sich viel auf den Teller gepackt mit seiner Berufswahl.

Er hat einerseits enorm schwere und anspruchsvolle Prüfungen zu bestehen, anderseits weiß er um die schwere Arbeitsmarktsituation in dieser Branche.

Wen wündert es da, dass er in seinem Stress hier etwas überinterpretiert?

Und dann sind ja noch die vielen Jura HBs in ihren stylischen engen Leggins und den herrlich klackernden Highheels im rechtswissenschaftlichen Seminar.Zart geschminkt und gut frisiert sind sie auch noch.Und wie süß der Klang ihrer Stimme im Vergleich zum rauen Ton des greisen Dozenten klingt wenn sie auf eine komlexe Frage inteligent und korrekt antworten.

Klar gibt es da schon die ersten Erfolge dank PU.

Das verwirrt, hat man doch bislang immer gegen den schneidigen wissenschafltichen Mitarbeiter Dr.jur Quaterback Alpha den kürzeren gezogen.

Und dann mischen sich alle neuen Erkenntisse und ein wunderschöner, unfreiwillig komischer Fred entsteht der uns diesen unterkühlten Dientagabend versüßt :-)

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Geh lernen oder HBs approachen anstatt hier semi - juristische Fragen mit Nichtjuristen zu erötern :-)

Machst du dir nicht über rechtswidrigkeit deines Tuns Gedanken? Also ich schon.

Ich bin zwar nicht der Ansicht, dass 825 sehr praxisrelevant ist, aber die Kommentierung in MüKo sind schon äußerst bedenklich...Ich hab kein Bock, mir vorwürfe zu machen, die sexuelle Selbstbestimmugn eines anderen verletzt zu haben, wenn wir in völlig sozialadäquaten Weise bier trinken.

Sargen wird natürlich weiterhin. Nur leicht unbehagliches Gefühl

Liebe "Normalos".

Nein, "wir" sind nicht alle so :-)Ihr könnt uns weiterhin vertrauen.

Keine Angst vor "Halbgöttern in schwarz", wenn wir euch anklagen, verteidigen oder über euch richten!

Das Jurastudium ist sehr zäh und hart.

Man lernt viele , neue komische Sachen kennen.

Sehen wir diesen motivierten jungen Mann etwas gelassener.Er hat sich viel auf den Teller gepackt mit seiner Berufswahl.

Er hat einerseits enorm schwere und anspruchsvolle Prüfungen zu bestehen, anderseits weiß er um die schwere Arbeitsmarktsituation in dieser Branche.

Wen wündert es da, dass er in seinem Stress hier etwas überinterpretiert?

Und dann sind ja noch die vielen Jura HBs in ihren stylischen engen Leggins und den herrlich klackernden Highheels im rechtswissenschaftlichen Seminar.Zart geschminkt und gut frisiert sind sie auch noch.Und wie süß der Klang ihrer Stimme im Vergleich zum rauen Ton des greisen Dozenten klingt wenn sie auf eine komlexe Frage inteligent und korrekt antworten.

Klar gibt es da schon die ersten Erfolge dank PU.

Das verwirrt, hat man doch bislang immer gegen den schneidigen wissenschafltichen Mitarbeiter Dr.jur Quaterback Alpha den kürzeren gezogen.

Und dann mischen sich alle neuen Erkenntisse und ein wunderschöner, unfreiwillig komischer Fred entsteht der uns diesen unterkühlten Dientagabend versüßt :-)

sachliche gegenargumente wäre jedem anwesenden hier lieber gewesen.

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Kann man beschissen lesen .... :-p

Bestätigt aber im wesentlichen meine Theorie, dass es grundsätzlich der Überwindung eines entgegenstehenden Willens bedarf. Es aber Abgrenzungsprobleme im Bereich der Einschränkung der Entscheidungsfreiheit versus schlichtes "überzeugen" gibt.

Es gibt einen Aufsatz von Prof W. Strätz von Uni Konstanz dazu in Juristischen Rundschau. Den finde ich ziemlich scheiße,

Dort hat er den folgenden Fall ausgemalt:

Susanne ist in der disko. Andreas und Peter wetten darum, wer die zuerst kriegt. Peter geht hin und gesteht ihr seine Liebe. diese hat er so überzeugend dargestellt, sodass sie anschließend mit ihm schläft..blabla...am nächsten Tag sagt Peter, dass alles ne Lüge war.

dann "825 einschlägig wegen menschenwürde blablabla..."

////realitätsnah ist das nicht gerade

Art. 1, ok, und inwiefern ist der in der konkreten Situation laut Prof. Wieauchimmer relevant? So wie du denn Fall beschrieben hast, würde kein Gericht in Deutschland, der Klägerin SE zusprechen, da bin ich mir sicher.

Ein Aspekt ist an der Geschichte aber in der Tat interessant. Aufgrund des Analogieverbots im Strafrecht, ist der Begriff der sexuellen Selbstbestimmung strikt auszulegen. Im Rahmen des BGB gilt dieses Gebot in dieser Form nicht. Es könnte also tatsächlich Fälle geben, in denen es zu sexuellen Handlungen kommt, die zwar nicht strafbar sind, wohl aber zu einer Schadensersatzpflicht führen!

Naja, whateva, nicht das richtige Forum hier und @ Be Free! netter Post 8-)

bearbeitet von -peterpan-

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