Eure Fragen: Hartz IV - und nun?

198 Beiträge in diesem Thema

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Wenn jemand ALG2 bezieht und seine Tante stirbt, muss er das sofort beim Jobcenter mitteilen?

Oder erst wenn es geklärt ist ob er eine Erbschaft erwarten kann?

Oder erst wenn eine Erbschaft tatsächlich ausgezahlt wird?

Spätestens dann, wenn er eine Erbschaft erwarten kann, sollte er das dort mitteilen.

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Und was macht das Jobcenter dann?

Angenommen man teilt den Tod der Tante gleich mit?

Kann sich der Leistungsempfänger nicht auf das Zuflussprinzip berufen?

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Die Frage mit der Erbtante ist sehr aktuell.

Geplant ist von dem Erbe ein Wohnrecht für das Haus der Verstorbenen in dem der Leistungsbezieher jetzt zur Miete wohnt zu kaufen.

Das Haus erbt ein anderer Neffe der Verstorbenen.

Noch nicht geklärt ist, ob die Erbschaft ausreicht damit der Leistungsempfänger dort mietfrei wohnen kann.

Es ist ein einfaches kleines Siedlungshäuschen, so dass es sicherlich angemessen ist.

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Bist du sicher dass wir nicht von dir sprechen?

Zur Frage:

zunächst einmal muss der Erbe überhaupt erst einmal das Erbe antreten. Das Erbe ist als einmaliges Einkommen zu werten und (davon gehe ich aus) wenn es den monatlichen Bedarf übersteigt, auf 6 Monate verteilt als Einkommen anzurechnen.

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Okay, also das Erbe beträgt 150.000 Euro. Dann kann sich der Leistungsempfänger eine Eigentumswohnung für 140.000 Euro kaufen. Die Erbschaft wird auf 6 Monate je 25.000 Euro Einkommen berechnet und der Leistungsempfänger muss die 6 Monate mit den 10.000 Euro Differenz überbrücken.

Ist noch die Frage ob das Jobcenter bisher geleistete ALG2 Zahlungen zurück haben will?

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Hallo Krevin,

erstmal danke für die Möglichkeit dir hier Fragen zu stellen.

Kurz u. Knapp:

Ich werde diesen Monat durch meine Ausbildungsabschlussprüfung rasseln. Es bestehen jetzt folgende 2 Möglichkeiten.

-Der Ausbildungsvertrag verlängert sich automatisch bis zum Nachholtermin und man arbeitet solange wie gehabt in der Firma weiter oder

-man kündigt und ist trotzdem berechtigt die Ersatzprüfung selbstständig anzutreten

Meine Frage lautet:

Wenn ich den Vertrag kündige, verliere ich dann den Anspruch auf Alg 1,bzw werde ich mit einer dreimonatigen Sperre belegt?

Danke

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Hallo Krevin,

erstmal danke für die Möglichkeit dir hier Fragen zu stellen.

Kurz u. Knapp:

Ich werde diesen Monat durch meine Ausbildungsabschlussprüfung rasseln. Es bestehen jetzt folgende 2 Möglichkeiten.

-Der Ausbildungsvertrag verlängert sich automatisch bis zum Nachholtermin und man arbeitet solange wie gehabt in der Firma weiter oder

-man kündigt und ist trotzdem berechtigt die Ersatzprüfung selbstständig anzutreten

Meine Frage lautet:

Wenn ich den Vertrag kündige, verliere ich dann den Anspruch auf Alg 1,bzw werde ich mit einer dreimonatigen Sperre belegt?

Danke

Hast du schon mit deinem Ausbildungsbetrieb gesprochen?

Solltest du als erstes einmal machen, die geben dir dann auch korrekte Informationen:

Wenn du die Abschlussprüfung nicht bestehst, endet deine Ausbildung mit Ablauf der Ausbildungszeit. Das konkrete Datum steht im Ausbildungsvertrag. Willst du also nicht weiterarbeiten, wirst du automatisch arbeitslos, ohne dass du kündigen musst. Entsprechend bekommst du auch keine Sprerre.

Möchtest du nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung die Ausbildung fortsetzen, musst du eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses beantragen. Die Zuständige Stelle entscheidet dann, nach Anhöhrung des Ausbildenden, ob deine Ausbildung verlängert wird oder nicht. In der Regel kannst du aber verlängern.

Welche von beiden Möglichkeiten die bessere für dich ist, kommt darauf an, ob dein Ausbildungsbetrieb dich bei der Prüfungsvorbereitung unterstützt. Meistens ist es aber besser zu verlängern und sich dann auf der Arbeit auf die Prüfung vorzubereiten.

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Hallo Krevin,

... Ende dieses Monats ziehe ich um und bekomme einen neuen Untermietvertrag. In meinem letzten hatte ich eine hohe Kaution hinterlegt, die neue ist geringer. Gilt die Differenz als Einkommen? In meinem Antrag hatte ich die Kaution nirgends angegeben, doch den Mietvertrag mit ihr gezeigt. Ist das formal richtig?

bearbeitet von rerrer

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[...]

Moin rerrer,

hast du die alte Kaution selber gestellt oder hat sie das Jobcenter übernommen?

Die Differenz ist meiner Meinung nach als einmaliges Einkommen zu werten. Von was für einer Summe sprechen wir denn?

Formal richtig wäre es gewesen, deinen Sachbearbeiter darauf hinzuweisen. Was der daraus macht, wenn er von der "Überzahlung" erfährt, ist allerdings Ermessenssache. Streng genommen müsste er die Differenz in voller Summe zürck fordern, da deine Freibeträge bereits auf das ALG I angerechnet werden,

VG Krevin

bearbeitet von Krevin
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Hallo Krevin,

ich habe mich über deinen schnellen fachlichen Rat gefreut und die Sache mit der Kaution geklärt. :) Entferne das Zitat in deinem Post, damit es nicht für immer im Internet steht.

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Hallo Krevin,

kurze Frage zum Abspruch auf Bezüge. Ich studiere derzeit nebenberuflich an einer privaten Hochschule im 4. Semester, an zwei Wochentagen zu jeweils 6,5h Präsenszeit in der Uni. Hauptberuflich war ich die ganze Zeit während des Studiums angestellt, zuletzt als Trainee nacj einem Wechsel, die neue Firma hat allerdings die komplette Niederlassung geschlossen, Betriebsbedingte Umstrukturierung. Kurz gefragt, hab ich trotz Studium Anspruch auf Leistungen? Ich war schon auf dem Gespräch, der Berater meinte ja, da ich unter irgendeiner Grenze (15h) bin, was die Studiumszeit pro Woche angeht. Er konnte es mir allerdings nicht 100% sagen. Den Antrag auf Alg konnte ich noch nicht abgeben, da ich noch auf die Schreiben der letzten 2 Arbeitgeber warte, um mein Gehalt, etc. zu bestätigen. Bei der Hotline konnte man mir bis dato auch nicht wirklich weiter helfen...

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Moin Specter,

wie sieht es aus mit BAföG? Reichen dafür deine Stunden?

Falls ja, kriegst du höchstens nen Mietzuschuss nach § 27 SGB II vom Jobcenter. Falls nein, versuch mal einen Antrag zu stellen!

VG Krevin

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Servus, Vermutlich kennst du dich auch mit Kindergeld aus deswegen hier meine Frage:

Ich bin noch etwas hin- und hergerissen, ob ich nach dem Abi ein Jahr Jobbe und mich im Ausland rumtummel oder direkt mit dem Studium beginnen sollte. Mein Vater macht mir jedoch Druck, dass er weiterhin Kindergeld empfangen will weil sonst, abgesehen vom fehlenden Kindergeld, auch deutlich höhere Krankenkassenbeiträge für alle aus der Familie anfallen würden (Beamter - Beihilfe; mit einem Kind weniger fällt er in eine andere Kategorie).

Angenommen man bewirbt sich bei mehreren Unis (möchte mir die Möglichkeiten, doch schon dieses Jahr anzufangen offen halten) und erhält sowohl Zu- als auch Absagen, kann man dem Vater Staat dann einfach die Absagen als Nachweis der Bemühungen vorlegen? Und kann es vorkommen, dass ich irgendwo persönlich erscheinen muss (ungünstigerweise wenn ich auf einem anderen Kontinent bin)?

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Moin Almendudler,

ich verweise bzgl. deiner Frage auf Wikipedia, welches hier eine gute und klare Antwort liefert:

Geht das Kind noch zur Schule, macht es eine Berufsausbildung oder studiert es, besteht der Kindergeldanspruch über das 18. Lebensjahr hinaus, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Ab 2012 gilt nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums die Voraussetzung, dass das Kind daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Jedoch ist die Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unbeachtlich (§ 32 Abs.4 S.2+3 EStG § 8 SGB IV). Das Kindergeld wird in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fortgezahlt, soweit die Übergangsphase nicht länger als vier Monate dauert. Eine weitere Ausnahme stellt – nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Mai 2013 – das duale Studium dar, welche Studium und Berufsausbildung verbindet.

Für ein volljähriges Kind steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch Kindergeld zu, wenn es bei der Arbeitsagentur oder der für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörde ausbildungssuchend gemeldet ist.

Frage beantwortet?

VG Krevin

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Hi Krevin,

seh die irgendwie nicht beantwortet. Ich würde die übergangszeit von 4 Monaten ja überschreiten. Um weiterhin kindergeld zu bekommen muss man irgendwie beweisen, dass man darum bemüht ist einer Weiterbildung nachzugehen. Freund hat sich beispielsweise mit nem 2,7 Abi für ein Psychologie Studium beworben, die Ablehnung an das Amt geschickt und bekommt weiterhin Kindergeld. Die Frage ist ob man Zusagen ohne weiteres zurückhalten kann oder ob die Uni auch direkt mit denen kommunizieren bzw. Das irgendwo für andere einsehbar ist wenn man angenommen wird. Aber ich weiß, dass es eigentlich nicht dein Themengebiet ist.. Danke trotzdem!

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Ok, so detailliert kann ich dir das leider nicht beantworten. Frag mal bei deiner örtlichen Familienkasse nach!

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*push*

Fragen gerne auch per PN an mich - das sehe ich leichter, als einen Post hier im Thread!

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Am 10. März 2016 um 17:41 schrieb Krevin:

*push*

Fragen gerne auch per PN an mich - das sehe ich leichter, als einen Post hier im Thread!

Hallo Krevin, 

gerne hätte ich mich auch persönlich an dich gewandt, war allerdings aufgrund noch nicht freigeschalteter Pm's nicht möglich. 

 

Ich habe folgendes Problem:

Ich habe bis jetzt aufstockendes alg2 zu meinem alg1 bekommen. Mache zurzeit eine Umschulung)  Vor gut 1 1/2 Monaten wurde ich aufgefordert, Wohngeld zu beantragen, damit das Amt mir nicht weiter Alg2 zahlen muss. 

Wohngeld habe ich schon beantragt, allerdings noch keine Antwort auf diesen Antrag bekommen. 

Trotzdem hat mir das Amt jetzt mitgeteilt, meine alg2 Aufstockung sofort zu beenden. Nun sitze ich ohne Antwort vom Wohngeldantrag da und weiß nicht wie ich mich verhalten soll.

Reicht ein Weiterbewillungsantrag ( den ich 2 Tage vor Aufhebungsbescheid bekommen habe) um dennoch erstmal weiter das aufstockende alg2 zu bekommen ? 

 

Hoffe du kannst mir da weiter helfen.. 

Mit freundlichen Grüßen 

 

 

 

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Hallo Ciller,

 

die Praxis des Jobcenters ist nicht unüblich. Es gibt hier zwei Alternativen. Beiden geht voraus, dass das Jobcenter wohl bereits eine Probeberechnung o.Ä. angestellt hat. Sie werden dich ja nicht ohne Grund auffordern, Wohngeld zu beantragen:

1. Das Jobcenter leistet zunächst weiter, bis der Antrag beim Wohngeld durch ist und lässt sich in der Zwischenzeit die Leistungen per Erstattungsanspruch von der Wohngeldstelle erstatten oder

2. Das Jobcenter stellt zu sofort ein und informiert dich rechtzeitig, Wohngeld zu beantragen, damit dir keine längere Zeit ohne finanzielle Unterstützung entsteht.

 

Wie lange ist die Antragstellung denn her? Hast du bereits alle erforderlichen Unterlagen abgegeben?

Sprich am besten erstmal mit deinem (ehemaligen) Sachbearbeiter und schildere im die Lage.

 

Viele Grüße,

Krevin

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Erst mal Respekt für den Bürokratischen-Value hier im Forum!

Zitat

Nach § 1602 I BGB reicht es aus, seine Erwerbsobliegenheit nicht zu erfüllen. Diese beinhaltet u.a., sich angestrengt und ernsthaft um eine Arbeit zu bemühen und jedes, nicht sittenwidrige Arbeitsangebot anzunehmen. Für einen erwachsenen, gesunden Menschen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind das durchaus nicht unerheblich Anforderungen.

Aber sag mal, haben aber die Menschen hier nicht ein Recht auf erhaltung der fachlichen Qualifikation? Oder kann hier ein Hausmeister quasi zum Putzen gezwungen werden? Sittenwidrig ist ja eine ziemlich weiter Begriff.

FV

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Schau mal in den § 2 SGB II.
Dort steht - grob zusammengefasst - drin, dass hilfebedürftige Personen jede Möglichkeit der Verringerung oder Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen haben. Darunter fällt neben der Beantragung aller anderen Sozialleistungen, auf die Anspruch besteht, eben auch die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme. Hat ein Hausmeister also eine Vollzeit-Putzstelle in Aussicht, die er antreten könnte und die dafür sorgt, dass er aus dem Hilfebezug fällt (was praktisch gesehen sehr unrealistisch ist), dann muss er diese Stelle annehmen, ja. Wenn er die Arbeitsaufnahme verweigert, kann er sanktioniert werden.

Es dürfte in aller Regel aber gar nicht so weit kommen, da natürlich

a) Personen mit fachlichen Qualifikationen entsprechend ihrer beruflichen Laufbahn vermittelt werden und

b) die Putzstellen in aller Regel als Teilzeitbeschäftigung oder 450,00 EUR-Job aufgenommen werden

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Auf Wunsch des TEs geschlossen. 

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Gast
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