Geld für Eigentumswohnung von Freundin?

37 Beiträge in diesem Thema

Empfohlene Beiträge

Ich frage mich bei der ganzen Sache eher, wieso ihr da nicht vorher drüber geredet habt? 
Du schreibst ja selbst, du hast sie gekauft und _ihr_ zieht dort ein. Wieso redet man da nicht vorher drüber, wie man in Zukunft damit dann umgeht, wenn man dort _zusammen_ wohnen möchte? 

Generell würd ich als Freundin vermutlich selbst den Anspruch haben, etwas dafür zu zahlen oder/und zB. irgendetwas vertraglich zu regeln. Wie ist das denn, an die, die sich auskennen - angenommen, sie zieht mit ein, kommt aber nicht im Kaufvertrag vor und es besteht auch kein Mietvertrag, sie zahlt (nachweisbar) keine monatliche Miete - dann hat sie im Falle der Trennung ja auch keinen Anspruch auf irgendwas, heißt, du könntest einfach von heut auf morgen die Schlösser tauschen und sie steht dann vor dem nix. Das würde ich als Partnerin schon mal recht unsicher finden. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen
Gast
vor 5 Stunden, MissXYZ schrieb:

Das würde ich als Partnerin schon mal recht unsicher finden. 

Dann hat eine Frau diese moralisch sehr zweifelhafte, aber praktisch einfache Möglichkeit: Die verpasst sich selbst ein blaues Auge, lässt das beim Arzt dokumentieren und beantragt anwaltlich im einstweiligen Verfahren die Zuweisung der Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz. 

Gerade Trennung sind ein typischer Anlass für Gewalt. 

Es ist sein Eigentum? Egal. 

Sie sind nicht verheiratet? Egal. 

Daher: Als Mann immer überlegen, mit wem man zusammen zieht. 

Dann muss er sich eine Wohnung suchen. 

bearbeitet von Gast

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen
vor 9 Minuten, perfect10 schrieb:

Dann hat eine Frau diese moralisch sehr zweifelhafte, aber praktisch einfache Möglichkeit: Die verpasst sich selbst ein blaues Auge, lässt das beim Arzt dokumentieren und beantragt anwaltlich im einstweiligen Verfahren die Zuweisung der Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz. 

Gerade Trennung sind ein typischer Anlass für Gewalt. 

Es ist sein Eigentum? Egal. 

Sie sind nicht verheiratet? Egal. 

Daher: Als Mann immer überlegen, mit wem man zusammen zieht. 

Dann muss er sich eine Wohnung suchen. 

Glückwunsch das ist der dämlichste Beitrag heute. 

BtT:

Ich würde aus rechtlichen Gründen auf einen UMV bestehen. So ist der Streitpunkt schonmal aus der Welt, setz einfach die Klausel ein das sie bei Trennung innerhalb von 14 Tagen die Wohnung zu räumen hat. Sie kann sich auch ein Hotelzimmer leisten und ist nicht mittellos daher kann man das durchaus vertreten. 

 

  • LIKE 1

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen
vor 21 Minuten, perfect10 schrieb:

Dann hat eine Frau diese moralisch sehr zweifelhafte, aber praktisch einfache Möglichkeit: Die verpasst sich selbst ein blaues Auge, lässt das beim Arzt dokumentieren und beantragt anwaltlich im einstweiligen Verfahren die Zuweisung der Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz

Gerade Trennung sind ein typischer Anlass für Gewalt. 

Es ist sein Eigentum? Egal. 

Sie sind nicht verheiratet? Egal. 

Daher: Als Mann immer überlegen, mit wem man zusammen zieht. 

Dann muss er sich eine Wohnung suchen. 

Sie zahlt dann aber einen entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe einer Miete und es ist begrenzt auf max 6 Monate

Also bringt das Ihr nicht wirklich viel.

In welcher kaputten Welt muss man leben das man Menschen kennt die sowas machen oder denkt dass einem sowas passiert

  • LIKE 1

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen
Gast
vor 22 Minuten, RoyalDutch schrieb:

Also bringt das Ihr nicht wirklich viel.

Es bringt in Missxyz geschilderten  Fall (Rauswurf von heute auf morgen), die Option, sich in Ruhe eine Wohnung zu suchen. 

vor 31 Minuten, RoyalDutch schrieb:

In welcher kaputten Welt muss man leben das man Menschen kennt die sowas machen oder denkt dass einem sowas passiert

Sind wir jetzt schon bei ad hominem Argumenten?

Viel Projektion hier. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen
Gast
Am 4.5.2021 um 18:14 , Noodle schrieb:

Lass Sie eher bei dir für nix wohnen, dafür zahlt sie dann den äquivalenten Anteil für Verpflegung.

Bringt das denn was? Weil ich kann ja nicht anstatt 750 EUR miete einfach 750 EUR mtl. für Essen überwiesen lassen. 
Weil sonst könnte mein Vermieter ja auch ankommen und sagen: 

"Jo. Also sie wohnen für lau. 1x im Monat kommen sie zum Grillen vorbei. Dann überweisen sie mir als Beteiligung am Grillgut einfach 600 EUR". 

Ich dachte übrigens, dass eine Überschusserzielungsabsicht Voraussetzung dafür ist, das § 21 EStG zieht. 

Ich würde da übrigens genau ansetzen: Ortsübliche Miete so weit reduzieren, dass keine Überschussabsicht besteht. Und genau das von der Freundin zahlen lassen. Dann zahlt sie etwas weniger als bei einer Miete und es verhindert die Überschusserzielungsabsicht, schon aus moralischen Gesichtspunkten. Würde mich da ungern an der Freundin bereichern wollen. 

Auch mal so in die Richtung geschaut: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/mietvertrag-zwischen-lebensgefaehrten_166_493954.html

"Lebensgemeinschaften haben regelmäßig gemeinsam, dass die Lebensgemeinschaft jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft ist, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen ist. In diesen Fällen ist nicht ein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung ("innere Bindung") der Partner Grundlage dieses gemeinsamen Wohnens.

Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehört. Die als Mieteinnahmen erklärten Zahlungen sind vor diesem Hintergrund als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten. Der von der Klägerin geltend gemachte Verlust aus der "Vermietung" des Obergeschosses ist damit steuerlich unbeachtlich."

bearbeitet von Gast

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen
Gast
vor 2 Stunden, noraja schrieb:

Bringt das denn was? Weil ich kann ja nicht anstatt 750 EUR miete einfach 750 EUR mtl. für Essen überwiesen lassen.

§117 BGB Scheingeschäft 

bearbeitet von Gast

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen
Gast
vor 3 Stunden, perfect10 schrieb:

§117 BGB Scheingeschäft 

Mich würde da die Meinung von @Noodle interessieren, wenn er beruflich in dem Thema beraten kann. 
Hab da nur ein gefährliches Halbwissen, war aber ehrlich gesagt "überrascht". 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen
Gast
vor 1 Stunde, noraja schrieb:

 Mich würde da die Meinung von  @Noodle
interessieren. [... ] Hab da nur ein gefährliches Halbwissen, war aber ehrlich gesagt "überrascht". 

Bei Deinen kreativen Ideen kennst Du § 42 AO? Lies einfach nur mal Wikipedia zu Scheingeschäft und Umgehungsgeschäft quer. Vielleicht reicht das ja für Deine Gestaltungsgedanken. 

bearbeitet von Gast

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen
Gast
vor einer Stunde, perfect10 schrieb:

Bei Deinen kreativen Ideen kennst Du § 42 AO? Lies einfach nur mal Wikipedia zu Scheingeschäft und Umgehungsgeschäft quer. Vielleicht reicht das ja für Deine Gestaltungsgedanken. 

Mir geht es um die Aussage von @Noodle, nicht um die ironische Darstellung mit dem Vermieter. 

Er schreibt, als ob er davon richtig Ahnung hat und berät ja hier auch in einem konkreten Fall, was man als Laie nicht mehr darf. 
Mich würde es interessieren, ich es vollkommen anders interpretiere und eben mein Steuerberater darüber auch noch nicht gestolpert ist. 

Dabei ist die Konstellation "ich bin Hauptmieter, Mädel zahlt Anteil der Miete an mich" nicht selten. 

Am 4.5.2021 um 18:14 , Noodle schrieb:

Nur weil man in mit seinem "Lebenspartner" wo zusammen wohnt, isses nicht eine Gleichberechtigung im steuerlichen Sinne.  Eingetragene Lebenspartnerschaft im steuerlichen Sinne heißt hier "gleichgeschlechtlich". Nichts anderes
Die Lebenspartnerschaft muss auch eingetragen sein... Sonst kann ja jeder kommen und so..

Ferner machste Tür und Tor für Manipulation und Shit Show auf, wenn du da Miete verlangst, sollte die Kacke den Ventilator treffen. Sprich: Mieteinnahmen, unversteuert, wie es hier erwähnt wurde. (...)

Ich fände es ja cool. Dann mache ich nämlich genau das Selbe, was die nette Dame um obigen Beispiel versagt bekommen hat: Ich setzte Kosten steuerlich ab. Immerhin ist es jetzt nur noch teilweise eine selbst genutzte Immobilie. 

Bevor ich aber meinen Steuerberater mit der genialen Idee anrufe, die bereits das FG München verworfen hat, würde mich das Feedback schon interessieren. 

Weil entweder liegt dann ein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor oder eben nicht. Da muss sich das Finanzamt entscheiden. Wollen sie Steuern für Gewinne haben, kann ich auch Kosten absetzen. Ich fände es ja gut. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Leute, haltet mal den Ball flach. Ich berate nicht!!

Ich weise nur darauf hin, dass ihr hier mit ganz gefährlichem Halbwissen und Paragraphen und Begrifflichkeiten rumhantiert, von denen Ihr ganz offensichtlich "keine" bis "wenig" Ahnung habt.
Bequatscht das mit einem "guten" Steuerberater.

Sobald n Überschuss an Einnahmen erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerbar. Selbst wenn du nen Vertrag mit deiner Frau aufsetzt, dass Sie die Küche Mieten darf.

Zitat

 

Bringt das denn was? Weil ich kann ja nicht anstatt 750 EUR miete einfach 750 EUR mtl. für Essen überwiesen lassen. 
Weil sonst könnte mein Vermieter ja auch ankommen und sagen: 

"Jo. Also sie wohnen für lau. 1x im Monat kommen sie zum Grillen vorbei. Dann überweisen sie mir als Beteiligung am Grillgut einfach 600 EUR". 

 

§8 abs 1 estg Einnahmen sind alle güter in geld oder geldeswert (das Schwein) und dem stpfl im rahmen seiner einkunftsarten zufließen.

Wenn du also deinen Vermieter laut Vertrag mitm Schwein bezahlen sollst, dann muss er das Schwein zu seinem Gegenwert versteuern.
 

Zitat

§117 BGB Scheingeschäft 

Nein.

Diese ganzen House-Make-Over Sendungen im Asso TV is genau die gleiche Geschichte... Blöd halt, wenn das Finanzamt kommt und die Hand aufhält, weil man eine Renovierung iWv. 50.000 Tacken bekommen hat. Badum Tss.

vor 22 Stunden, noraja schrieb:

Ich dachte übrigens, dass eine Überschusserzielungsabsicht Voraussetzung dafür ist, das § 21 EStG zieht. 

Einnahmeerzielungsabsicht. Such mal nach Liebhaberei. Platt gesagt, ein Hobby, wo du nur massig Geld ausgibst, aber sehr sehr wenig, bis überhaupt keine Einnahmen / Gewinn.
Die Verluste werden dir dann nicht anerkannt, weil >> Liebhaberei.
Dass kann alle Einkunftsarten betreffen. EK aus nichtselbständiger Arbeit mal außen vor... wenn du da deinen Scheffe bezahlen musst, biste entweder n Pantoffel oder n Trottel.

 

Zitat

Ich würde da übrigens genau ansetzen: Ortsübliche Miete so weit reduzieren, dass keine Überschussabsicht besteht. Und genau das von der Freundin zahlen lassen. Dann zahlt sie etwas weniger als bei einer Miete und es verhindert die Überschusserzielungsabsicht, schon aus moralischen Gesichtspunkten. Würde mich da ungern an der Freundin bereichern wollen. 

§21 estg mal genau lesen. Plus s.o.

Zitat

die bereits das FG München verworfen hat, 

Muss man da noch darauf eingehen? Deine Ausgaben werden knapp gesagt nicht anerkannt, bzw. deine Verluste, weil Kosten der privaten Lebensführung und ein Aufteillungsmaßstab fehlt.
Den Gewinn darfste dann versteuern... Verluste geltend machen nicht... Siehe Liebhaberei, so grob der Vergleich.

 

TE sollte, vor allem unter dem PU Gesichtspunkt und der kurzen Beziehungsdauer, entweder nur kostendeckend Miete verlangen, oder das Mädel andere Kosten übernehmen lassen.
Dann isser aus der Sache, was Einnahmen betrifft, einfach mal raus, sollte, wie gesagt, mal das ganze zu Bruch gehen. Mal abgesehen vor irgendwelchen abstrusen Ansprüchen, die das Mädel dann evtl stellt, oder versucht durchn Anwalt durchzusetzen.
 

  • LIKE 2

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Mitgliedskonto, oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Mitgliedskonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Mitgliedskonto erstellen

Registriere Dich ganz einfach in unserer Community.

Mitgliedskonto registrieren

Anmelden

Du hast bereits ein Mitgliedskonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden

  • Wer ist Online   0 Mitglieder

    Aktuell keine registrierten Mitglieder auf dieser Seite.