Corona-Sonderzahlung: Beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung?

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Moin Leute, folgender Sachverhalt: Ich arbeite neben meinem Studium und habe in diesem Jahr 2 Sonderzahlungen zu je 150€ von meinem Arbeitgeber erhalten. Dieser Bonus ist weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig. Da ich noch über meine Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bin, gilt für mich die Einkommensgrenze von 455€ pro Monat, unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1000€. Macht also insgesamt einen maximalen Jahresbetrag von 6460€.

Nun habe ich durch die Sonderzahlungen einen Unterschied zwischen meinem Gesamtbrutto (nach EBV) und meinem Steuerbrutto. Das Steuerbrutto liegt unter der Jahresgrenze, das Gesamtbrutto darüber. Ich habe im letzten Monat Post von der Krankenkasse bekommen, in der mir mitgeteilt wurde, dass ich zu viel verdiene und die Familienversicherung daher nicht mehr möglich sei. Ich wurde daraufhin aufgefordert den studentischen Beitrag für dieses Jahr nachzuzahlen. Die zentrale Frage ist nun, ob die Sonderzahlungen in die Berechnung des regelmäßigen Gesamteinkommens einfließen oder nicht. Ich habe angenommen bzw. nehme an, dass dies nicht so ist, weil sie ja eben nicht sozialversicherungspflichtig sind. Dazu habe ich u.a. auch das hier im Netz gefunden: https://www.haufe.de/personal/entgelt/corona-sonderzahlungen-bis-1500-euro-steuerfrei_78_514044.html

Dort heißt es: "Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Steuerfreie Einnahmen gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich damit automatisch aufgrund der Steuerfreiheit. Auch bei Minijobbern gehören die steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führen somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze. Die Sonderzahlung beeinflusst den 450-Euro-Minijob daher nicht."

Als ich mich vor einiger schon mal mit dem Thema beschäftigt habe bin ich zu dem gleichen Ergebnis gekommen, leider hab ich die Seiten von damals nicht mehr parat. So hab ich dann ja auch meine Arbeitszeiten geplant. Meinen Standpunkt hab ich der Krankenkasse auch so mitgeteilt, die beharren allerdings weiterhin auf ihrem Standpunkt und nehmen mein auf der Lohnabrechnung ausgewiesenes Gesamtbrutto als Berechnungsgrundlage. Etwas merkwürdig fand ich es zudem, dass das Schreiben schon vor meiner letzten Lohnabrechnung kam, bei der selbst mein Gesamtbrutto noch unter 6460€ lag.

Ich sehe mich hier im Recht, aber um 100prozentige Gewissheit zu bekommen ist meine Frage: Werden die Sonderzahlungen bei der Berechnung des monatlichen Gesamteinkommens mitberechnet oder nicht? Ich hab lange im Internet rechechiert, aber eine passgenaue Antwort konnte ich einfach nicht finden. Hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.

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Lege auf jeden Fall sofort Widerspruch gegen den Abzug ein. Vermutlich ist da entweder noch eine gesetzliche Regelungslücke oder Informationen müssen noch fließen und bis zu diesem Zeitpunkt sehen die sich auf der sicheren Seite, wenn sie es abziehen.
Und zum Anderen  >Da die Daten im Hintergrund alle vom Arbeitgeber an Finanzamt und Co digital übermittelt werden, sind die einfach etwas schneller in ihren Schreiben an Dich als bis bei Dir mal ne Lohnbescheinigung eintrudelt. Verarbeitet wurde das auch in der Firma schon lange zuvor.

Ansonsten würde ich mich beim Verbraucherschutz informieren, die sind näher dran, auch falls schon eine Klage eingereicht wurde. Gedacht war ja, dass es abzugsfrei bleiben soll.

bearbeitet von Keltica
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vor 2 Minuten, Keltica schrieb:

Lege auf jeden Fall sofort Widerspruch gegen den Abzug ein. Vermutlich ist da entweder noch eine gesetzliche Regelungslücke oder Informationen müssen noch fließen und bis zu diesem Zeitpunkt sehe die sich auf der sicheren Seite, wenn sie es abziehen.

Muss der Widerspruch formell irgendwelche Vorgaben erfüllen, oder gilt mein Antwortschreiben automatisch als Widerspruch? Was genau meinst du mit abziehen, vom Konto? Können sie nicht, weil sie meine Kontodaten nicht bzw. keine Einzugsermächtigung haben. Bezahlen werde ich erstmal gar nichts.

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vor 33 Minuten, Urindanger schrieb:

Muss der Widerspruch formell irgendwelche Vorgaben erfüllen, oder gilt mein Antwortschreiben automatisch als Widerspruch? Was genau meinst du mit abziehen, vom Konto? Können sie nicht, weil sie meine Kontodaten nicht bzw. keine Einzugsermächtigung haben. Bezahlen werde ich erstmal gar nichts.

In der Regel gilt zumindest, wenn bei Dir eine Rechtsbehelfsbelehrung unter Bescheiden steht und Ähnliches alles, was sich kritisch schriftlich äußert, eher in Deinem Sinne als Rechtsunkundiger als Widerspruch/Einspruch gilt. Ich würde einfach sagen, dass Du dem Abzug widersprichst, das ist deutlich genug und Du um Auszahlung des in Deinen Augen zu unrecht einbehaltenen Betrages bittest. Es wird in der Regel sicher vom Arbeitgeber einbehalten, dann kann der beim Mal drauf weniger auszahlen. Aber wie die Erstattung wenn konkret erfolgt, das kommt im zweiten Schritt, das kann dauern. Es geht eher darum, einen Widerspruch einzulegen und den bestätigt zu erhalten. 

bearbeitet von Keltica

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vor 38 Minuten, Keltica schrieb:

Ich würde einfach sagen, dass Du dem Abzug widersprichst, das ist deutlich genug und Du um Auszahlung des in Deinen Augen zu unrecht einbehaltenen Betrages bittest. Es wird in der Regel sicher vom Arbeitgeber einbehalten, dann kann der beim Mal drauf weniger auszahlen. Aber wie die Erstattung wenn konkret erfolgt, das kommt im zweiten Schritt, das kann dauern. Es geht eher darum, einen Widerspruch einzulegen und den bestätigt zu erhalten.  

Also wie gesagt, die haben kein Geld von mir. Es ist kein Geld von mir einbehalten worden, die fordern es lediglich. Die Widerspruchsfrist ist vermutlich jetzt abgelaufen, meine Antwort hab ich aber in dieser Zeit abgeschickt. Darin hab ich auf die fehlerhafte Berechnung hingewiesen und das mit der Bitte verbunden doch bitte meine Familienversicherung fortzuführen. Alles mit entsprechenden Belegen untermauert.

Wichtig wäre es jetzt zu wissen, wer da im Recht ist. Es ist aus meiner Sicht einfach nicht schlüssig, warum eine nicht sozialversicherungspflichtige  Zahlung in die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung miteinbezogen wird. Und alles was ich bis dato dazu im Netz finden konnte stützt meine Sichtweise.

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vor 8 Minuten, Urindanger schrieb:

Also wie gesagt, die haben kein Geld von mir. Es ist kein Geld von mir einbehalten worden, die fordern es lediglich. Die Widerspruchsfrist ist vermutlich jetzt abgelaufen, meine Antwort hab ich aber in dieser Zeit abgeschickt. Darin hab ich auf die fehlerhafte Berechnung hingewiesen und das mit der Bitte verbunden doch bitte meine Familienversicherung fortzuführen. Alles mit entsprechenden Belegen untermauert.

Wichtig wäre es jetzt zu wissen, wer da im Recht ist. Es ist aus meiner Sicht einfach nicht schlüssig, warum eine nicht sozialversicherungspflichtige  Zahlung in die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung miteinbezogen wird. Und alles was ich bis dato dazu im Netz finden konnte stützt meine Sichtweise.

Wie gesagt, halte Dich an die Verbraucherzentrale und Du hast immer noch die Möglichkeit um Zahlungsaufschub zu bitten bis das gerichtlich geklärt ist. Dein Problem besteht eher, dass sie bei Überschreiten etwaiger Bemessungsgrenzen Dich auf Dauer nicht familienversichern wollen aber das steht auf einem anderen Blatt.

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Widerspruch braucht es an sich erst, wenn etwas kommt, das als "Bescheid", "Festsetzung" oder ähnlich Verbindliches betitelt ist. Dabei steht praktisch immer eine Rechtsbehelfsbelehrung, also eine gut erkennbare Information darüber, wie man sich wehren kann. In dieser Belehrung wird dann ausdrücklich auf die Frist hingewiesen.

Innerhalb dieser Frist schreibt man an die in der Belehrung angegebene Stelle (das ist meist die Krankenkasse, soweit es um deren Aufgaben geht) und nennt das Ganze so, wie es in der Belehrung bezeichnet ist. Man verwendet also ggf. ausdrücklich das Wort "Widerspruch". Das ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich, aber es macht die Sache eindeutig.

bearbeitet von Geschmunzelt
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So, grade nochmal mit der Krankenkasse telefoniert und mein Problem geschildert. Der Mitarbeiter war sich selbst nicht sicher und konnte mir daher keine endgültige Antwort geben. Hat sich aber so angehört als würde er mir generell zustimmen. Wird jetzt nochmal an den bearbeitenden Kollegen mit dem entsprechendem Hinweis zur nochmaligen Prüfung weitergegeben.

Nach weiterer Recherche hab ich die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt gefunden. Dort heißt es in §1 Abs.1 Satz 1:

Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,

Bestätigt damit genau meine Sichtweise.

vor 2 Minuten, Geschmunzelt schrieb:

Widerspruch braucht es an sich erst, wenn etwas kommt, das als "Bescheid", "Festsetzung" oder ähnlich Verbindliches betitelt ist. Dabei steht praktisch immer eine Rechtsbehelfsbelehrung, also eine gut erkennbare Information darüber, wie man sich wehren kann. In dieser Belehrung wird dann ausdrücklich auf die Frist hingewiesen.

Innerhalb dieser Frist schreibt man an die in der Belehrung angegebene Stelle (das ist meist die Krankenkasse, soweit es um deren Aufgaben geht) und nennt das Ganze so, wie es in der Belehrung bezeichnet ist. Man verwendet also ggf. ausdrücklich das Wort "Widerspruch". Das ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich, aber es macht die Sache eindeutig.

Also das Schreiben war überschrieben mit "Ihre aktuelle Beitragsinformation". Auf der Rückseite steht: "Gegen diesen Bescheid können sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:[...]"

Das Wort "Widerspruch" hab ich dabei nun leider nicht verwendet. Habe in dem Schreiben auf die fehlerhafte Berechnung aufmerksam gemacht, meine Sicht der Dinge dargelegt und das mit der Bitte verbunden die Familienversicherung doch bitte weiter zu führen.

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vor 1 Stunde, Urindanger schrieb:

Also das Schreiben war überschrieben mit "Ihre aktuelle Beitragsinformation". Auf der Rückseite steht: "Gegen diesen Bescheid können sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:[...]"

Das Wort "Widerspruch" hab ich dabei nun leider nicht verwendet. Habe in dem Schreiben auf die fehlerhafte Berechnung aufmerksam gemacht, meine Sicht der Dinge dargelegt und das mit der Bitte verbunden die Familienversicherung doch bitte weiter zu führen.

Solange Du das innerhalb der Monatsfrist getan hast, ist das der Sache nach ein Widerspruch und reicht.

Inhaltlich nur auf die Schnelle und ohne Garantie: Beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind u.a. "Arbeitsentgelt" (siehe § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). "Arbeitsentgelt" sind steuerpflichtige Einnahmen (das kann man aus § 14 Abs. 2 SGB IV lesen). Corona-Sonderzahlungen sind bis zu einem Betrag von 1500 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 11a EStG). Ob das bei geringfügig Beschäftigten ggf. anders zu beurteilen ist, kann ich dem Stegreif nicht sagen.

Wer beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert ist, richtet sich nach § 10 SGB V. Interessant dürfte vermutlich Abs. 1 Nr. 5 sein - demnach ist die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn "regelmäßig im Monat" ein bestimmtes "Gesamteinkommen" überschritten wird. Ich würde hinsichtlich der Corona-Prämie schon damit argumentieren, dass die nicht regelmäßig anfällt. "Gesamteinkommen" ist aber wiederum u. a. das schon erwähnte Arbeitsentgelt (siehe § 16 SGB IV).

Kurzfassung: Steuerfreie Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis sind nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung. Das ist streng genommen etwas schief, und deshalb solltest Du auf diesen ungenauen Rat aus dem Internet auch keine großen Dispositionen treffen. Um einen Widerspruch bei der Krankenkasse zu begründen, reicht das aber m. E. erst einmal.

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So mal ein kurzes Update zur aktuellen Lage.

Habe jetzt die Rückmeldung von der Krankenkasse bekommen. Alles beim Alten, sie bleiben bei ihrer Rechnung. Zur besseren Illustration leg ich sie mal dar:

Gesamt Jahresbrutto: 6712€

6712€/11 = 610€

(610€*11) - (1000€/11) = 519€ pro Monat. Grenzwert von 455€ pro Monat ist überschritten.

Diese Rechnung enthält 2 Fehler. Für meine Argumentation beziehe ich mich hier im Weiteren auf die "Grundsätzlichen Hinweise zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung vom 12.Juni 2019" vom GKV-Spitzenverband. Das sollte die sicherste Grundlage darstellen. Würde gerne einzelne Absätze als Zitate hier einfügen, kann die aber leider aus dem Pdf-Dokument heraus nicht kopieren.

Der erste Fehler ist die Berechnung anhand des Gesamtbruttos und nicht des Steuerbruttos (6412€). Das steht auch so im oben genannten Dokument, deshalb bin ich mir da jetzt zu 100% sicher.

Der zweite Fehler ist die Anzahl der berücksichtigten Monate. Und da habe ich vielleicht einen folgenschweren Fehler begangen. Die zentrale Frage in meinem Fall ist jetzt wie ich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000€ in Abzug bringen kann. Ich bin davon ausgegangen, dass ich einfach den Jahresgesamtbetrag von 5460€ (455€*12) nehmen kann, dazu den Pauschbetrag von 1000€ addiere und das dann meine jährliche Einkommensgrenze (6460€) ist. Nach der Lektüre von Kapitel 2.3.1.2 "Werbungskosten/ Umgang mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag" bin ich mir da allerdings nicht mehr so sicher. Knackpunkt ist nämlich, dass ich die 6412€ in 10 und nicht in 12 Monaten verdient habe und ich bin mir jetzt nicht sicher ob bei der Berechnung die 10 oder 12 Monate berücksichtigt werden. Die Rechnung mit 10 Monaten würde dann dementsprechend einen noch höheren monatlichen Betrag als von der Krankenkasse ergeben (keine Ahnung warum die mit 11 Monaten rechnen). Mein Beschäftigungsverhältnis ist unbefristet, dauerhaft und besteht seit Anfang dieses Jahres (noch länger btw.), d.h ich könnte die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen. Bei einer befristeten Beschäftigung ist die von mir angedachte en bloc Ausschöpfung des Pauschbetrages (Abschmelzmodell) nämlich nicht zulässig. Abgesehen davon, dass die praktischen Implikationen hieraus hochgradig bescheuert sind und diese Regelung m.E. komplett sinnfrei ist, trifft das auf mich ja auch irgendwie nicht so ganz zu. Meine Beschäftigung ist eben nicht befristet, ich habe nur ab November (absichtlich) aufgehört zu arbeiten, bin aber immer noch beschäftigt bei meinem Arbeitgeber. In dem Dokument steht dazu folgendes:

"Sofern eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres beendet wird und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht verbraucht ist, berührt eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages die einkommensrechtliche Beurteilung in der Familienversicherung nicht."

Könnte mir das mal jemand in Umgangssprache übersetzen? Heißt das ich kann in meinem Fall den Pauschbetrag auch für November und Dezember in Abzug bringen?

@Geschmunzelt Ich verlinke dich mal direkt. Vielen Dank schonmal für deine Hilfe bis hierhin! Vielleicht kannst du ja hierzu auch noch was sagen.

Es kann doch nicht sein, dass es einen Unterschied macht ob ich mein Geld innerhalb eines Jahres in 10 oder in 12 Monaten verdiene. Wie bescheuert ist das denn bitte? Das wäre echt verdammt bitter...

bearbeitet von Urindanger

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Das sind doch nur Verwaltungsvorschriften. Die haben erst einmal überhaupt keine Bindungswirkung für dich. § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV ist maßgeblich. Nach § 14 SGB IV zählen alle Einnahmen. § 23a SGB IV regelt was zu Einmalzahlungen. Da ich kein Sozialrecht mag, werde ich das jetzt aber auch nicht weiter nachschauen. Gesamtbrutto und gearbeitete Monate klingt auf den ersten Blick richtig.

bearbeitet von uincom

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