Frage bezüglich Kündigungsfrist

24 Beiträge in diesem Thema

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Hi Leute,

ich habe eine kurze Frage, die einige hier bestimmt schnell beantworten können. Und zwar bin ich mir ein wenig unsicher bezüglich Kündigungsfristen.
Ich habe aktuell eine gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen bis zum 15. oder Endes des Monats.

Im Internet habe ich nun gelesen, dass bei Monaten mit 31 Tagen, gesetzlich sogar bis zum 17. gekündigt werden kann.
Stimmt das, oder habe ich das falsch verstanden?

Der Grund ist, dass ich evtl. morgen einen neuen Arbeitgeber habe und Montag sowohl den neuen Vertrag abgeben, wie auch die Kündigung beim alten AG einreichen muss.
Ich bin mir unsicher, ob das zeitlich alles passt...ist kurz vor knapp.

Thanks!

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Danke für den Link, das klärt meine Fragen!

Allerdings find ich es seltsam, dass die dort eine Bestätigung der Kündigung in Erwägung ziehen.
Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und Bedarf keiner Bestätigung.

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vor 5 Stunden, LastActionHero schrieb:

Allerdings find ich es seltsam, dass die dort eine Bestätigung der Kündigung in Erwägung ziehen.
Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und Bedarf keiner Bestätigung.

Stimmt, aber Du möchtest bei Bedarf Dein einseitiges Rechtsgeschäft gerne beweisen können.

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Gast

Hauptproblem bei Kündigungen ist es meistens, den (rechtzeitigen) Eingang zu beweisen. Das muss vor allem wasserdicht sein. Und eine Kündigungsbestätigung ist halt ein Beweis für den Eingang.

bearbeitet von Gast

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Ich muss nochmal nerven,weil ich aktuell hin und her gerissen bin.

Ich hatte jetzt zwei Gespräche,die gut verliefen und mir wurde mündlich und per Mail zugesagt.Dennoch erhalte ich voraussichtlich erst morgen Abend oder im worst case Dienstag den neuen Vertrag.

Die erste Frage: ist das zusenden eines Vertrages (rechtlich) als 100%ige Zusage zu sehen?Die Frage Stelle ich,falls es (warum auch immer) doch scheitert und ich beweisen muss(vor dem Arbeitsamt),dass die Stelle eigentlich sicher war. 

Das ist alles so kurzfristig,dass ich nicht weiß ob ich die Kündigung rechtzeitig abgeben (und mir bestätigen lassen) kann.Ich will den Vertrag ja auch nochmal sorgfältig lesen etc.

Meine Idee ist,dass ich morgen halt kündige,bevor ich den neuen Vertrag unterschrieben habe.Was eigentlich dumm ist...ich weiß.Aber so könnte ich halt die Kündigungsfrist einhalten,was evtl sonst nicht klappt.

Zweite Alternative wäre, den Job erst ab dem 01.03. zu beginnen...aber es war halt ursprünglich davon gesprochen,bereits am 16.02 anzufangen.

Was würdet ihr tun?

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Rechtsberatung ist von Laien nicht erlaubt daher Disclaimer: RDG §2 Abs. 3 Satz 5 - Rechtsdienstleisungen sind keine solche, die an die Allgemeinheit gerichtet werden und sich nicht auf eine individuelle Fallbearbeitung beziehen. 

Die Verfasserin übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die Verfasserin, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

vor 1 Stunde, LastActionHero schrieb:

Ich muss nochmal nerven,weil ich aktuell hin und her gerissen bin.

Ich hatte jetzt zwei Gespräche,die gut verliefen und mir wurde mündlich und per Mail zugesagt.Dennoch erhalte ich voraussichtlich erst morgen Abend oder im worst case Dienstag den neuen Vertrag.

Die erste Frage: ist das zusenden eines Vertrages (rechtlich) als 100%ige Zusage zu sehen?Die Frage Stelle ich,falls es (warum auch immer) doch scheitert und ich beweisen muss(vor dem Arbeitsamt),dass die Stelle eigentlich sicher war. 

Verstehe jetzt den Kontext nicht ganz genau, aber allgemein: Die Zusendung des Vertrages ist rechtlich ein Angebot, an welches sich der Absender binden muss (§145 BGB), sofern der Arbeitgeber nicht diese Bindung explizit vorher ausgeschlossen hat. Macht er das Angebot, muss er dieses auch erfüllen. Rechtswirksam wird das Angebot nach §130, wenn dir der Vertrag zugeht - sofern kein Widerruf seitens des Angebotsstellers im Vorhinein oder zeitgleich erfolgt. Nebenbei ist es auch so, dass der Gesetzgeber bei Arbeitsverträgen keine Formvorschriften hat, also kann der Vertrag schon auf mündlicher Basis (konkludentes Handeln) und auch per Mail bestehen - sofern du angenommen hast, was ich bei dir aber bezweifle, da du geschrieben hast, du würdest dir den Vertrag erst nochmal anschauen wollen.

Zusammengefasst: Du hast seitens des Arbeitgebers ein gültiges, bindendes Angebot vorliegen, wenn es dir zugeht. Theoretisch ist es aber möglich, dass dich das Unternehmen am Montag anruft und sagt "Hey, wir wollen das gerne widerrufen". 

Zitat

 

Was würdet ihr tun?

Ganz ehrlich, ich persönlich würde einfach die Kündigungsfrist einhalten und das bestehende Risiko eingehen. Ganz ausschließen kann man es nämlich nie. Sofern beispielsweise ein Betriebsrat besteht, kanns passieren, dass das Unternehmen vergessen hat, diesen um Zustimmung zum Vertragsangebot zu bitten und dich daher unbeschäftigt einstellt und irgendwie rausschmeißen muss. Also ein wenig Vertrauen gegenüber dem neuen Arbeitgeber muss da immer vorhanden sein. Aber: Nur, wenn du die Vertragsbestandteile bereits vorher größtenteils kanntest. Wenn du nur weißt, dass du "einen Job" bekommst und vielleicht, wie viele Wochenstunden enthalten sind, würde ich das Risiko nicht eingehen. 

bearbeitet von Virez

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Gast
vor 58 Minuten, Virez schrieb:

Rechtsberatung ist von Laien nicht erlaubt daher Disclaimer: RDG §2 Abs. 3 Satz 5 - Rechtsdienstleisungen sind keine solche, die an die Allgemeinheit gerichtet werden und sich nicht auf eine individuelle Fallbearbeitung beziehen. 

ich darf aber auch zu jedem Einzelfall meine Privatmeinung äußern, Art 5 GG

Und wie kann das RDG für mich als Privatperson gelten? Als Privatperson, die kein Jurist ist, kann ich per se keine Rechtsberatung leisten, da das ja nur Juristen dürfen, egal was ich inhaltlich schreibe. Also kann ich schreiben, was ich will.

bearbeitet von Gast

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vor 17 Minuten, Nachtzug schrieb:

ich darf aber auch zu jedem Einzelfall meine Privatmeinung äußern, Art 5 GG

Und wie kann das RDG für mich als Privatperson gelten? Als Privatperson, die kein Jurist ist, kann ich per se keine Rechtsberatung leisten, da das ja nur Juristen dürfen, egal was ich inhaltlich schreibe. Also kann ich schreiben, was ich will.

Kannst du tun. Und damit rechnen, dass du im Falle, dass jemand auf Basis deines Rates scheiße baut, durchaus (beschränkt) haftbar bist. Deswegen ist es notwendig, darauf hinzuweisen, dass man nicht den Schein einer Rechtsberatung für eine konkrete Situation erwirken möchte, was durch das RDG gezeigt ist. Privatmeinung à la "ich würde kündigen" ist nicht gleichzusetzen mit "Du hast einen bindenden, gültigen Vertrag". Aber wenn du magst, kannst du das natürlich gerne tun. Ist nicht besonders schlau, aber naja. 

https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/107971-haftungsrisiko-bei-ratschlaegen-im-internet

-edit- Und natürlich gilt das RDG auch für Privatpersonen. Auch wenn du dort nicht angesprochen wirst. 

bearbeitet von Virez

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Das Zusenden eines Vertrages ist das Zusenden eines Vertrages.

Wenn der Vertrag aber vom Arbeitgeber unterschrieben ist, dann ist es ein Angebot, das du durch Gegenzeichnen annehmen kannst. An das Angebot ist der Arbeitgeber zunächst einmal gebunden.

Alles entscheidend ist also, ob du einen von dem Arbeitgeber unterzeichneten Vertrag zugesandt bekommst. 

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Gast

Auch mündliche Verträge sind übrigens gültig. Gegebenenfalls hat der TE mit seinem neuen Arbeitgeber auch schon einen geschlossen, wenn er eine mündliche Zusage zu dem Job erhalten hat und mündlich auch schon zugesagt hat.

bearbeitet von Gast

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Mal schauen, ob das heute alles so hinhaut wie ich mir das vorstelle.

Was die Zusagen angeht: mir wurde jetzt zweimal mündlich die Stelle zugesagt (einmal im Bewerbungsgespräch und einmal vom GF persönlich, in einem zweiten Gespräch)und ich habe die Zusage auch per Mail erhalten.

1) Hallo Herr Last Action Hero, wie soeben besprochen würden wir uns freuen, Sie in unser Team aufnehmen zu können. Herr Geschäftsführer bespricht nach seinem Urlaub dann alle Details und setzt mit Ihnen den Vertrag auf.

Den Vertrag erhalte ich wahrscheinlich heute im Laufe des Tages, allerdings nicht unterschrieben soweit ich das mitbekommen habe. Das heißt, ich muss erst kündigen bevor alles zu 100% unter Dach und Fach ist und ich den AV heute Abend oder morgen in der neuen Firma abgebe und mir unterzeichnen lasse.

Habe meine Kündigung auf die Arbeit mitgenommen, aber Schiss die abzugeben :-D ich warte noch bis 12 Uhr und ruf dann mal beim neuen AG an.
Wäre cool, wenn ich den AV zumindest mal gegenlesen könnte, bevor ich hier kündige.

Was denkt ihr dazu?

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HALT !

Du kündigst bitte nicht, bevor Du einen BEIDSEITIG unterschriebenen Arbeitsvertrag in DEINEN Händen hältst.

Wenn da irgendwas schief geht (und ich hab das im Bekanntenkreis durchaus auch schon erlebt, zuletzt vor 8 Wochen bei einem sehr guten Freund), dann hast Du einen unfassbaren Druck und einen enormen wirtschaftlichen Schaden (ALG Sperre etc.).

 

Wartest Du halt noch 4 Wochen mit der Kündigung. Davon geht die Welt nicht unter. Aber ohne Job und ohne Geld und dann auch noch selbst dran schuld sein.

 

Nein, würde ich NIEMALS machen ! 

 

P.S.:

Nur was man schriftlich hat, das gilt. Mündliche AV sind de facto nicht beweisbar. Da kommt dann der Betriebsrat oder sonst irgendeiner (Vertretungsmacht, usw.) und hebelt das Ding aus.

Nochmals an alle "jüngeren" Mitglieder dieses Forums: GLAUBT NICHTS WAS IHR NICHT SCHRIFTLICH HABT !

Machen wir doch bei Frauen auch so. Was sie reden ist schön, aber allein das was sie tun ist maßgeblich. Und Chefs sind genau so !

bearbeitet von charons
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vor 29 Minuten, charons schrieb:

HALT !

Du kündigst bitte nicht, bevor Du einen BEIDSEITIG unterschriebenen Arbeitsvertrag in DEINEN Händen hältst.

Wenn da irgendwas schief geht (und ich hab das im Bekanntenkreis durchaus auch schon erlebt, zuletzt vor 8 Wochen bei einem sehr guten Freund), dann hast Du einen unfassbaren Druck und einen enormen wirtschaftlichen Schaden (ALG Sperre etc.).

 

Wartest Du halt noch 4 Wochen mit der Kündigung. Davon geht die Welt nicht unter. Aber ohne Job und ohne Geld und dann auch noch selbst dran schuld sein.

 

Nein, würde ich NIEMALS machen ! 

 

P.S.:

Nur was man schriftlich hat, das gilt. Mündliche AV sind de facto nicht beweisbar. Da kommt dann der Betriebsrat oder sonst irgendeiner (Vertretungsmacht, usw.) und hebelt das Ding aus.

Nochmals an alle "jüngeren" Mitglieder dieses Forums: GLAUBT NICHTS WAS IHR NICHT SCHRIFTLICH HABT !

Machen wir doch bei Frauen auch so. Was sie reden ist schön, aber allein das was sie tun ist maßgeblich. Und Chefs sind genau so !

Alles, klar...das unterstützt nochmal meinen Zweifel :-D

Dann werd ich zusehen, dass ich heute im Laufe des Tages den AV bekomme und morgen früh die Unterschrift abhole.
Kann dann morgen immernoch fristgerecht zum 15.02. kündigen und alles ist save.

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Und im Zweifel weiß doch der neue Arbeitgeber, dass Du eine Frist einhalten musst. Also sein Bier, wenn er das nicht schafft.

Das RDG adressiert übrigens auch Privatpersonen. Nur damit zufällige Leser nicht durch Unfug verwirrt werden.

 

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Gast MrPepper
On 11.1.2018 at 2:10 PM, LastActionHero said:

Danke für den Link, das klärt meine Fragen!

Allerdings find ich es seltsam, dass die dort eine Bestätigung der Kündigung in Erwägung ziehen.
Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und Bedarf keiner Bestätigung.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigt muss er beweisen, dass der AN die Kündigung erhalten hat. Eine Kündigung die dem AN nicht als Einschreiben zugesandt wird ist nicht wirksam. Ich weiß nicht ob es umgekehrt auch der Fall ist aber der AN geniesst in der Regel einen besonderen Schutz im Arbeitsrecht. 

On 14.1.2018 at 6:59 PM, Nachtzug said:

Auch mündliche Verträge sind übrigens gültig. Gegebenenfalls hat der TE mit seinem neuen Arbeitgeber auch schon einen geschlossen, wenn er eine mündliche Zusage zu dem Job erhalten hat und mündlich auch schon zugesagt hat.

Wie wie willst du vor Gericht eine mündliche Vereinbarung beweisen?

 

On 14.1.2018 at 6:25 PM, Fastlane said:

Das Zusenden eines Vertrages ist das Zusenden eines Vertrages.

Wenn der Vertrag aber vom Arbeitgeber unterschrieben ist, dann ist es ein Angebot, das du durch Gegenzeichnen annehmen kannst. An das Angebot ist der Arbeitgeber zunächst einmal gebunden.

Alles entscheidend ist also, ob du einen von dem Arbeitgeber unterzeichneten Vertrag zugesandt bekommst. 

Fastlane hat (wie immer) Recht. Es kommt darauf an ob der Vertrag unterschrieben ist.

Bei Arbeitsverträgen/ Verhandlungen zu deinem Arbeitsverhältnis solltest du überhaupt nichts auf mündliche Vereinbarungen geben und dir alles schwarz auf weiß mit Unterschrift geben lassen.

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vor 14 Stunden, MrPepper schrieb:

Wie wie willst du vor Gericht eine mündliche Vereinbarung beweisen?

Ein Ansatz wäre: "Entweder bin ich eines Morgens aufgewacht und auf die verrückte Idee gekommen, bei einem total Fremden zum Spaß ein wenig in der Firma zu schuften, und der hat rein gar nichts dagegen unternommen, oder wir hatten vorher darüber gesprochen."

Müssen wir hier aber nicht vertiefen.

vor 14 Stunden, MrPepper schrieb:

Es kommt darauf an ob der Vertrag unterschrieben ist.

Nein. Gerade bei Arbeitsverträgen nicht. Da kann aber der Arbeitgeber ein massives Interesse daran haben, einen Arbeitsvertrag zu verschriftlichen.

vor 14 Stunden, MrPepper schrieb:

Bei Arbeitsverträgen/ Verhandlungen zu deinem Arbeitsverhältnis solltest du überhaupt nichts auf mündliche Vereinbarungen geben und dir alles schwarz auf weiß mit Unterschrift geben lassen.

Das allerdings stimmt. Gilt aber für jede Vereinbarung.

Macht allerdings jetzt nicht mehr so viel Sinn, hier alle möglichen Eventualitäten zu diskutieren.

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Er hat ja aber nicht nur die mündliche Zusage, sondern auch eine Mail - die funktioniert ja nun eher als Nachweis als eine mündliche Vereinbarung, würde ich meinen. (aber ich bin natürlich auch nur ne Privatperson, und das hier meine Meinung ;-) )  

Ich für meinen Teil frage mich, ab wann genau es als konkludentes handeln gilt? Ist eine Mündliche Vereinbarung, und etwas später eine Nachfrage zwecks (konkreter) Dienstplangestaltung schon konkludent und damit wasserdicht genug? 

Die Antwort des Arbeitsamtes auf die obige Frage ist übrigens ein klares "Nein". Solange man da nix schriftliches mit Autogramm einreichen kann, nehmen die einem das nicht ab. 

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Am 14.1.2018 um 09:49 , LastActionHero schrieb:

Zweite Alternative wäre, den Job erst ab dem 01.03. zu beginnen...aber es war halt ursprünglich davon gesprochen,bereits am 16.02 anzufangen.

Man kündigt erst, wenn man einen neuen Vertrag unterschieben hat. 

Wie sieht es denn mit Resturlaub aus? Ansonsten sind solche Sachen immer auch verhandelbar. Welcher AG hat denn Bock auf einen AN, der unbedingt zum 15.02. gehen möchte, aber bis zum 01.03. bleiben muss? Sind doch nur 9 Arbeitstage abzgl. ggf. etwas Urlaub. Ich würde einen AN da gehen lassen, wenn ich es irgendwie schaffen würde, ihn so schnell zu ersetzen. 

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Mach doch einfach einen Auflösungsvertrag! Wir stimmen immer zu. Man kann AN eh nicht zwingen gut zu arbeiten.  Wenn er weg will, will er weg! 

Dein AG wird das auch so sehen! Erst tätig werden wenn der neue Vertrag rechtsverbindlich unterschrieben ist. Kannst du dem neuen Ag sagen das du einen AV anstrebst....

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Hammer, echt ^^

Eben im persönlichen Gespräch meinem Chef gesagt, dass ich kündige.
Er hatte allerdings noch ein Gespräch nach mir und ich wollte ihm die Kündigung danach persönlich geben.
Da war er auch schon zur Türe raus...als wenn er auf der Flucht wäre. Keine Chance...Lichtgeschwindigkeit.

Hab ihm jetzt zwei Ausfertigungen auf den Schreibtisch gelegt, die er hoffentlich kommende Woche bestätigt.
Außerdem hab ich ihm kurz eine Info per Mail geschickt mit einem Foto der beiden Dokumente auf seinem Schreibtisch.
Meine Kollegen können im Zweifelsfall bestätigen, dass ich die Kündigungen dorthin gelegt habe.

Gerade erfahren, dass er evtl. kommende Woche nicht einmal im Haus ist.

Ich bin so froh, wenn ich hier weg bin...Affenladen!

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